Führungszeugnisse

FAQ zur Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis und zur Abwicklung über die Neutrale Einsichtnahmestelle des Jugendring Neuss Hallo und herzlich willkommen beim Jugendring Neuss! Auf dieser Seite haben wir eine kleine Übersicht rund um das Thema Prävention und erweiterte Führungszeugnisse für ehrenamtliche JugendgruppenleiterInnen zusammengestellt. Ihr findet hier ergänzende Hintergrundinformationen zum § 72a SGB VIII, sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung dieser Gesetzesgrundlage. Antworten auf die Fragen, die für euch anhand dieser Übersicht noch nicht abschließend geklärt sind, findet ihr hoffentlich in den Verweisen. Sollten darüberhinaus Unklarheiten oder Beratungsbedarf bestehen, dann zögert nicht, euch bei uns zu melden. Wir helfen euch gerne weiter! E-Mail: fuehrungszeugnisse(at)jugendring-neuss.de oder Telefon: 02131 – 59 20 61 1. Warum ein Führungszeugnis vorzeigen?! 2. Was genau steht denn jetzt in diesem § 72a? 3. Was sind die relevanten Straftaten nach §72a SGB VIII? 4. Abwicklung der Einsichtnahme direkt im Verband oder lieber über die Einsichtnahmestelle des Jugendrings? 5. Einsichtnahme praktisch – so geht’s! 6. Noch Fragen?! 7. Viel wichtiger als Führungszeugnisse: Ausbildung und ein gutes Präventionskonzept

1. Warum ein Führungszeugnis vorzeigen?!

Der Landesjugendring schreibt in seiner Arbeitshilfe zum Bundeskinderschutzgesetz vom Februar 2013: „Kinder und Jugendliche vor Verwahrlosung, Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen zu schützen, ist ein konstitutives und zentrales Anliegen von Jugendverbänden. Die Jugendverbände und Jugendringe in NRW haben in den vergangenen Jahren ihre Initiativen zur Verwirklichung dieses Anliegens erheblich intensiviert. Dies gilt sowohl für die Interessensvertretung mit und für Kinder und Jugendliche sowie in besonderem Maße auch für die Festlegung und Etablierung von Standards, Verhaltenscodizes und Krisenplänen, die Weiterentwicklung der Qualifizierung hauptberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Der Landesjugendring NRW teilt die Ziele des zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes uneingeschränkt. Ob das Gesetz die geeigneten Mittel und Instrumente bereithält und ob seine Vorgaben präzise genug ausgeführt sind, um diese Ziele zu erreichen, bleibt allerdings noch abzuwarten. Dies gilt auch für die Frage, ob, wann und in welcher Weise auch die ehrenamtlich in der Jugendverbandsarbeit Tätigen erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen müssen um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen. […] Der Landesjugendring ist weiterhin skeptisch, inwieweit die Verpflichtung zur Vorlage erweiterter polizeiliche Führungszeugnisse, wie sie in diesem Teil des Gesetzes geregelt ist, wirklich dem eigentlichen Anliegen des Gesetzes dient. Dennoch ist die gesetzliche Vorgabe auszugestalten.“ Schlussendlich ist es genau diese Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgabe, die auch in Neuss dazu geführt hat, dass das Jugendamt der Stadt Neuss als öffentlicher Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung mit den freien Trägern der Jugendhilfe – hier vertreten durch den Jugendring Neuss – treffen musste, durch die sichergestellt ist, dass in der Kinder- und Jugendarbeit der Verbände und Institutionen keine Personen, die nach dem fest definierten Paragraphenkatalog des § 72a SGB VIII vorbestraft sind, in einer verantwortlichen Position tätig sind, bzw. werden dürfen. Hierzu fanden über den Zeitraum von über einem Jahr intensive Verhandlungsgespräche zwischen dem Neusser Jugendring und dem Jugendamt der Stadt Neuss statt und wir freuen uns, dass es uns schlussendlich gelungen ist, den bestmöglichst praxisfreundlichen Kompromiss für die engagierten Ehrenamtler und Ehrenamtlerinnen in Neuss auszuhandeln. Den Originaltext dieser Mustervereinbarung sowie einen ausführlichen Leitfaden mit allen Vordrucken und Formularen findet ihr auf den Seiten des Jugendamtes der Stadt Neuss http://www.neuss.de/leben/kinder-und-jugend-/kinder-jugend-familienhilfe/jugendschutz

2. Was genau steht denn jetzt in diesem § 72a?

Wer gerne den Gesetzestext des §72a SGB VIII im Original nachlesen möchte, findet ihn hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

3. Was sind die relevanten Straftaten nach §72a SGB VIII?

Der Beitrag, den der § 72a SGB VIII zum Schutz von Kindern und Jugendlichen leisten möchte, besteht darin, dass er alle Personen, die einschlägig vorbestraft sind, weil sie gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht – insb. von Kindern und Jugendlichen – verstoßen haben, von der verantwortlichen Tätigkeit als GruppenleiterIn in der Kinder- und Jugendarbeit ausnahmslos ausschließen möchte. Hierbei handelt es sich um die §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs. Für alle, die es ganz genau wissen wollen, haben wir die relevanten Straftaten hier noch einmal im Wortlaut aufgelistet: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f Jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel Alle Personen, bei denen eine dieser oben gelisteten Straftaten zu einem Eintrag in ihr erweitertes polizeiliches Führungszeugnis geführt hat, haben ausnahmslos keine Möglichkeit mehr, eine verantwortliche Leitungstätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit auf- und wahrzunehmen. Andere Straftaten (wie z.B. Ladendiebstahl, Drogenbesitz etc.) bleiben von diesem Ausschluss unberührt. Das liegt daran, dass es nach deutschem Gesetz – zum Glück – nach wie vor ein Resozialisierungsgebot gibt, das vorsieht, dass auch straffällig gewordenen Jugendliche und junge Erwachsene eine zweite Chance bekommen sollen, wenn sie sich verantwortlich in der Gesellschaft, z.B. im Rahmen der Jugendarbeit, engagieren möchten.

4. Abwicklung der Einsichtnahme direkt im Verband oder lieber über die Einsichtnahmestelle des Jugendrings?

Wie bei so viele Fragen im Leben ist auch die Antwort auf diese Frage nicht pauschal zu treffen. Dennoch ist es sinnvoll, sich mit Argumenten für und wider beide Möglichkeiten differenziert auseinanderzusetzen, um im Falle der bevorstehenden Entscheidung die Chancen und Stärken beider Alternativen zu kennen. Die folgende Ausführung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, vielmehr möchten wir an dieser Stellen ein paar ausgewählte Argumente aufzählen, die euch dabei helfen können, euch für die eine oder für die andere Lösung zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: verantwortlich für die Einsichtnahme ins erweiterte Führungszeugnis und für eine ordentliche Dokumentation der Einsichtnahme ist in jedem Fall und grundsätzlich immer die unterste Untergliederung eines freien Trägers, die eigenständig rechtskräftig ist. Also in aller Regel jede Ortsgruppierung eines Jugendverbands ersteinmal selbst. In der Regel vertreten sich die Ortsgruppierungen über ihre jeweiligen Vorstände und Geschäftsführungen. Diese sind auch für die Organisation eines ordentlichen Verfahrens zur Einsichtnahme verantwortlich. Je nach Verständnis der eigenen Vorstandsrolle, kann es Vorsitzende geben, die ihre einzige Möglichkeit darin sehen, diese Einsichtnahme ausschließlich persönlich vorzunehmen. Ehrenamtliches Engagement in den (Neusser) Jugendverbänden ist allerdings – Gott sei Dank – in der Regel häufig geprägt von flachen Hierarchien und kurzen Dienstwegen: viele im Verband Engagierte kennen sich schon seit vielen Jahren und haben mehr oder weniger freundschaftliche Verhältnisse zueinander. In den allermeisten Fällen gibt es eine irgendwie geartete persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten, also auch zwischen Vorsitzenden und Mitgliedern. Unabhängig von der Tatsache, ob nun Einträge in ein erweitertes Führungszeugnis vorliegen oder nicht, stellt das Vorlegen, bzw. die Einsichtnahme einen tiefen Einblick in private weil personenbezogene Daten dar. Ob diese Einsichtnahme nun im Umfeld von bekannten Personen oder lieber durch eine neutrale dritte Person abgewickelt werden sollte, muss letztlich jeder für sich selbst entscheiden. Sowohl derjenige, der dazu aufgefordert ist, sein Führungszeugnis vorzuzeigen, muss die Möglichkeit haben, auch außerhalb seines Verbandes nachweisen zu können, dass gegen ihn keine einschlägigen Vorstrafen im Sinne des § 72a SGB VIII vorliegen. Aber auch derjenige, dem durch dieses Gesetz die Verantwortung für eine ordentliche Einsichtnahme aufgebürdet wird, sollte die Möglichkeit haben, den Vorgang so zu organisieren, dass er sich nicht ggf. mit Wissen belasten muss, das im Rahmen des Bundesgesetzes gar nicht vorgesehen ist. Als Jugendring Neuss bieten wir die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch den Jugendring als neutrale Drittstelle an. Das konkrete Verfahren ist eng mit dem Jugendamt der Stadt Neuss abgesprochen und als Möglichkeit zur Abwicklung offiziell anerkannt. Im Sinne eines respektvollen und achtsamen Umgangs miteinander finden wir es wichtig, dass jeder Mensch zumindest vor die Möglichkeit gestellt ist, selbstständig zu entscheiden, welchen Anteil seines Wissens er mit welchen Personen teilen möchte. Deswegen kann die Einsichtnahmestelle von allen Verantwortlichen in den Verbänden in Anspruch genommen werden, die die formale Abwicklung der Einsichtnahme aus verschiedenen möglichen Gründen gerne an eine dritte Stelle auslagern möchten. Genauso haben aber auch EhrenamtlerInnen, die zur Vorlage ihres Führungszeugnisses aufgefordert sind, die Möglichkeit, die Einsicht in ihr Führungszeugnis anstatt durch bekannte Personen im eigenen Verband lieber über die neutrale Einsichtnahmestelle abwickeln zu lassen. Die konkrete Entscheidung für das letztlich praktizierte Verfahren obliegt selbstverständlich der Entscheidungshoheit der beschlussfassenden Institutionen der jeweiligen Verbände. Hierbei schließt die Entscheidung für die eine Möglichkeit die Inanspruchnahme der jeweils anderen Alternative auch nicht zwangsläufig aus.

5. Einsichtnahme praktisch – so geht’s!

Da es zum aktuellen Zeitpunkt noch keinerlei Erfahrungswerte zum Bedarf nach der Abwicklung der Einsichtnahme über die Einsichtnahmestelle des Jugendrings gibt, erfolgt die Einsichtnahme ins Führungszeugnis derzeit ausschließlich durch den Vorstand des Jugendrings: Ingrid Dreyer (ev. Jugend Neuss) Steffen Schenkendorf (Jugendfeuerwehr Neuss) Anna-Lena Jedrowiak (Bund der Deutschen katholischen Jugend Neuss) Wer dieses Angebot gerne in Anspruch nehmen möchte, kann über die Mailadresse fuehrungszeugnisse(at)jugendring-neuss.de Kontakt mit uns aufnehmen, um einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Zu diesem Termin muss das Führungszeugnis, das nicht älter sein darf als 3 Montae, mitgebracht werden und nach der Einsicht wird in der sogenannten Anlage III zur Mustervereinbarung dokumentiert, dass zum Zeitpunkt der Einsichtnahme keine Einträge im Sinne des § 72a vorgelegen haben. Außerdem gibt es eine Notiz über den Zeitpunkt, zu dem eine erneute Einsicht nach Ablauf von 5 Jahren Gültigkeitsdauer erforderlich ist. Die Bescheinigung über diese Einsichtnahme nehmt ihr wieder mit zurück zu eurem Verband und zeigt sie bei eurer Verbandsleitung vor. Dann kann dort – euer Einverständnis vorausgesetzt – dokumentiert werden, dass eine ordentliche Einsichtnahme erfolgt ist. Mögliche Orte für die Einsichtnahme sind derzeit: Büro des Jugendrings im Greyhound Pier 1 Batteriestr. 1 41460 Neuss Jugendapstoraler Ausgangsort „frings“ Münsterplatz 16 41460 Neuss Jugendzentrum der Reformationskirche Frankenstr. 63 41462 Neuss Sollte sich herausstellen, dass der Bedarf nach einer Abwicklung über die Einsichtnahmestelle außerordentlich hoch ist, werden wir die Organisationsstruktur weiter ausbauen. Sollte es dazu kommen, findet ihr Informationen darüber rechtzeitig genau an dieser Stelle.

6. Noch Fragen?!

Kein Problem: meldet euch einfach mit eurem Anliegen unter unserer E-mailadresse fuehrungszeugnisse(at)jugendring-neuss.de oder ruft kurz an. Dann helfen wir euch gerne weiter!

7. Viel wichtiger als Führungszeugnisse: Ausbildung und ein gutes Präventionskonzept

Zum Schluss noch ein Hinweis in eigener Sache: dass die Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse letztlich das bestgeeignetste Mittel der Wahl ist, um Übergriffe und Missbrauch in der Jugendarbeit zu verhindern, bleibt anzuzweifeln. Nichtsdestotrotz müssen wir uns als Jugendverbände in unserer Arbeit auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung bewegen, wozu auch die Rahmenbedingungen nach § 72a SGB VIII gehören, die in der Mustervereinbarung mit dem Jugendamt der Stadt Neuss festgeschrieben und die am 11. März 2014 im Neusser Jugendhilfeausschuss verabschiedet worden sind. Als Jugendring Neuss freuen wir uns umso mehr, dass es uns hierbei in vielen umfangreichen gemeinsamen Gesprächen mit der Stadt Neuss gelungen ist, schlussendlichen einen bestmöglichst praxisfreundlichen Kompromiss für die engagierten Ehrenamtler und Ehrenamtlerinnen in Neuss auszuhandeln. Ein viel wichtigerer und wirkungsvollerer Beitrag zum aktiven Kinder- und Jugendschutz als das Erledigen dieser Formalitäten ist es jedoch immer, mit offenen Augen durch das eigene Verbandsleben zu gehen, (auch) althergebrachte Gewohnheiten von Zeit zu Zeit kritisch zu reflektieren, um sich dann als Konsequenz bewusst für die eine Vorgehensweise und vielleicht auch zur Nachbesserung einer anderen zu entscheiden. Durch scheinbar kleine Maßnahmen, wie z.B. geschlechtergetrennte Schlafzimmer und Rückzugsräume auf Gruppenfahrten, Ansprechpersonen beiderlei Geschlechts für die Kinder- und Jugendlichen, getrennte sanitäre Anlagen etc… entsteht im Verbandsleben für die Kinder und Jugendlichen schnell eine vertrauensvolle und wertschätzende Kultur im Umgang miteinander, die es auch erlaubt, Sorgen und Nöte zur Sprache zu bringen und sich den GruppenleiterInnen bei Schwierigkeiten und Problemen anzuvertrauen. GruppenleiterInnen aus den Jugendverbänden, die nach den Qualitätsstandards der JuLeiCa ausgebildet sind, erwerben im Rahmen der von ihnen besuchten Schulungen wichtige Kompetenzen, mit denen sich auch akute Krisenfälle bewältigen lassen. Diese langjährig bewährt qualifizierte Ausbildung von JugendgruppenleiterInnen trägt sicherlich weit mehr zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei, als das Einholen eines nur sehr geringfügig aussagekräftigen Blatt Papiers beim Einwohnermeldeamt. Sind die Regelungen und Verfahrenswege in akuten Verdachtsfällen festgehalten, vertrauenswürdige Ansprechpersonen benannt und für alle LeiterInnen und Verantwortlichen transparent gemacht, ist dies bereits der erste Schritt zu einem qualifizierten Präventionskonzept im eigenen Verband. Darüberhinaus haben viele große Jugendverbände bereits auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene ausführliche Interventionsfahrpläne im Falle eines Verdachts von Gewalt und/oder (sexuellem) Missbrauch entwickelt. Doch gerade für die Arbeit vor Ort ist es wichtig, dass alle Beteiligten die vereinbarten Verfahrenswege kennen und vertrauenswürdige Ansprechpersonen aus den eigenen Reihen eindeutig benannt haben. Verbände, die bei der Entwicklung ihres ortsgruppierungseigenen Präventionskonzeptes noch Unterstützung benötigen, können sich gerne an das Jugendamt der Stadt Neuss wenden. Das ist laut Mustervereinbarung sogar dazu verpflichtet, die Verbände und Gruppierungen bei der Erstellung eines eigenen Präventionskonzeptes beratend zu unterstützen. Ansprechpartnerin des Neusser Jugendamts für die Unterstützung bei der Erstellung eines Präventionskonzepts im eigenen Verband ist: Irmgard Röckert Telefon 02131 – 90 5190 E-Mail: irmgard.roeckert(at)stadt-neuss.de